Wie der Gesuchsteller selbst ausführt, betreut die Gesuchsgegnerin B – ohne Anrechnung der Ferien- und der Feiertage, die selbstverständlich auch ihr zuzugestehen sind – unter der Woche ein wenig mehr als er. Unter diesem Blickwinkel ist es gerechtfertigt, den Wohnsitz von B bei der Gesuchsgegnerin festzulegen, zumal der Schulort bei einem Wohnsitz an der Adresse des Gesuchstellers identisch wäre und der exakten Lage des Wohnsitzes von B innerhalb der Gemeinde Y mithin lediglich geringe Bedeutung zukommt. Der Antrag des Gesuchstellers ist insofern abzuweisen. |