298 ZGB N 12). Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei alternierender Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9). Wie der Gesuchsteller selbst ausführt, betreut die Gesuchsgegnerin B – ohne Anrechnung der Ferien- und der Feiertage, die selbstverständlich auch ihr zuzugestehen sind – unter der Woche ein wenig mehr als er.