Zur Begründung macht er geltend, da er mit dem Ferienbesuchsrecht und den Feiertagen B zu mehr als 50 % betreue und die Kinder im Hinblick auf ihren Wohnsitz nicht unnötig zu trennen seien, soll B wie A ihren Wohnsitz beim Vater haben. Die elterliche Obhut ist Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtswirkungen, insbesondere für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kinds. Lebt das Kind in alternierender Obhut mit beiden Elternteilen in häuslicher Gemeinschaft, richtet sich der Wohnsitz nach dem Ort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (Büchler/Clausen, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 298 ZGB N 12).