Für das Kantonsgericht spricht mithin nichts dagegen, auch im Wortlaut des Rechtsspruchs des Eheschutzurteils zum Ausdruck zu bringen, dass B effektiv von beiden Parteien zu annähernd gleichen Teilen betreut wird und damit unter ihrer alternierenden Obhut steht. In diesem Sinne ist die Berufung des Gesuchstellers gutzuheissen. 4.4.2. Der Gesuchsteller beantragt des Weiteren, dass B ihren Wohnsitz bei ihm habe. Zur Begründung macht er geltend, da er mit dem Ferienbesuchsrecht und den Feiertagen B zu mehr als 50 % betreue und die Kinder im Hinblick auf ihren Wohnsitz nicht unnötig zu trennen seien, soll B wie A ihren Wohnsitz beim Vater haben.