Selbst wenn diese als "alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin für B" betitelt würde, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass der Gesuchsgegnerin in den von den Meinungsverschiedenheiten der Parteien geprägten Bereichen (medizinische Behandlung, Schule, Freizeit) eine alleinige Entscheidungskompetenz zukäme und B dergestalt vor jeglichen Konflikten auf der Elternebene abgeschirmt wäre. Wie bereits erwähnt, ist die alleinige Entscheidungskompetenz der Eltern von Gesetzes wegen a priori eingeschränkt (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Gleiches gilt selbstverständlich für den Gesuchsteller: