Obschon dem Erstrichter insoweit zuzustimmen ist, als aufgrund der Aktenlage Indizien vorliegen, die an einer weitreichenden Kooperationsfähigkeit der Parteien gewisse Zweifel wecken, ändert sich nichts an der von ihm bestätigten, von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Betreuungslösung. Selbst wenn diese als "alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin für B" betitelt würde, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass der Gesuchsgegnerin in den von den Meinungsverschiedenheiten der Parteien geprägten Bereichen (medizinische Behandlung, Schule, Freizeit) eine alleinige Entscheidungskompetenz zukäme und B dergestalt vor jeglichen Konflikten auf der Elternebene abgeschirmt wäre.