Die elterliche Obhut für B hat die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zugewiesen. Der Gesuchsteller wurde im Gegenzug berechtigt und verpflichtet, B in den geraden Wochen von Montag, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, und in ungeraden Wochen von Montag, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, und von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 7.30 Uhr, zu betreuen. Diese vom Bezirksgericht festgelegte Betreuungsregelung entspricht per se bereits einer alternierenden Obhut der Eltern mit nahezu gleichen Betreuungsanteilen. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien wird dieses Betreuungsmodell seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts so praktiziert;