Als alltäglich gelten Entscheidungen über die Ernährung, die Bekleidung und die Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, so etwa der Wechsel der Schule, die Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3c). Dabei sind auch die mittelfristigen Auswirkungen solcher Entscheidungen zu prüfen, insbesondere wenn sie schwer abzuändernde Effekte auf das Leben eines Kindes zeitigen oder die Betreuungszeit des anderen Elternteils tangieren.