Im Rahmen der Scheidung und des Eheschutzes wird den Eltern im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge belassen. Deren Ausübung bedeutet, dass die Eltern grundsätzlich alle Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen. Die alleinige Entscheidungskompetenz kommt einem Elternteil jedoch zu, wenn er das Kind betreut und die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist und der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (vgl. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 und 2 ZGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Obhut alternierend festgelegt wurde oder nur einem Elternteil zusteht: