Die Obhut für B teilte er der Gesuchsgegnerin zu und verfügte eine annähernd hälftige Betreuung durch den Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 14. August 2017 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, B sei in die alternierende Obhut beider Parteien zu geben, wobei sie ihren Wohnsitz bei ihm haben solle. Aus den Erwägungen: 4.3. Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.