Die Gesuchsgegnerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme damit einverstanden, dass A für die Dauer des Getrenntlebens in die Obhut des Gesuchstellers gegeben werde, verlangte jedoch, dass B unter ihre Obhut zu stellen sei. Zudem sei für beide Kinder eine ungefähr hälftige Betreuung durch beide Parteien vorzusehen. Mit Entscheid vom 7. April 2017 gab der Eheschutzrichter A in die Obhut des Gesuchstellers und ordnete eine allmähliche Ausdehnung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin hin zu einer fast hälftigen Betreuung an. Die Obhut für B teilte er der Gesuchsgegnerin zu und verfügte eine annähernd hälftige Betreuung durch den Gesuchsteller.