Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder, A (geb. 2004) und B (geb. 2007). Mit Eheschutzgesuch vom 27. September 2016 beantragte der Gesuchsteller dem Bezirksgericht Z, die beiden Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens in seine alleinige Obhut zu geben – unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an die Gesuchsgegnerin betreffend A sowie eines ausgedehnten Besuchsrechts betreffend B. Die Gesuchsgegnerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme damit einverstanden, dass A für die Dauer des Getrenntlebens in die Obhut des Gesuchstellers gegeben werde, verlangte jedoch, dass B unter ihre Obhut zu stellen sei.