| | Leitsatz: | Leisten beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung der Kinder, der jenen während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt, entspricht diese Regelung per se einer alternierenden Obhut. Der Feststellung im Rechtsspruch des Eheschutz- oder Scheidungsurteils, wonach sich die Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile befänden, kommt in solchen Konstellationen rein deklaratorische Bedeutung zu. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Parteien heirateten 1998. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder, A (geb. 2004) und B (geb. 2007).