{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-46_2018-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10691", "Checksum": "882211086789dcd312e86e0742c82e0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["3B 17 46", "2018 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.06.2018 3B 17 46 (2018 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leisten beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung der Kinder, der jenen während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt, entspricht diese Regelung per se einer alternierenden Obhut. Der Feststellung im Rechtsspruch des Eheschutz- oder Scheidungsurteils, wonach sich die Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile befänden, kommt in solchen Konstellationen rein deklaratorische Bedeutung zu. | Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:01:38", "Checksum": "e4aba1a7c3d50175300779ce428e19db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.06.2018 3B 17 46 (2018 II Nr. 4)\nRegeste:\nLeisten beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung der Kinder, der jenen während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt, entspricht diese Regelung per se einer alternierenden Obhut. Der Feststellung im Rechtsspruch des Eheschutz- oder Scheidungsurteils, wonach sich die Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile befänden, kommt in solchen Konstellationen rein deklaratorische Bedeutung zu. | Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Zivilrecht\n\n Wohnsitz nach dem Ort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (Büchler/Clausen, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 298 ZGB N 12). Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei alternierender Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9). Wie der Gesuchsteller selbst ausführt, betreut die Gesuchsgegnerin B – ohne Anrechnung der Ferien- und der Feiertage, die selbstverständlich auch ihr zuzugestehen sind – unter der Woche ein wenig mehr als er. Unter diesem Blickwinkel ist es gerechtfertigt, den Wohnsitz von B bei der Gesuchsgegnerin festzulegen, zumal der Schulort bei einem Wohnsitz an der Adresse des Gesuchstellers identisch wäre und der exakten Lage des Wohnsitzes von B innerhalb der Gemeinde Y mithin lediglich geringe Bedeutung zukommt. Der Antrag des Gesuchstellers ist insofern abzuweisen. |"}