{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-46_2018-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10691", "Checksum": "882211086789dcd312e86e0742c82e0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["3B 17 46", "2018 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.06.2018 3B 17 46 (2018 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leisten beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung der Kinder, der jenen während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt, entspricht diese Regelung per se einer alternierenden Obhut. 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Der Feststellung im Rechtsspruch des Eheschutz- oder Scheidungsurteils, wonach sich die Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile befänden, kommt in solchen Konstellationen rein deklaratorische Bedeutung zu. | Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Zivilrecht\n\n 3b). Als alltäglich gelten Entscheidungen über die Ernährung, die Bekleidung und die Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, so etwa der Wechsel der Schule, die Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3c). Dabei sind auch die mittelfristigen Auswirkungen solcher Entscheidungen zu prüfen, insbesondere wenn sie schwer abzuändernde Effekte auf das Leben eines Kindes zeitigen oder die Betreuungszeit des anderen Elternteils tangieren. Die meisten Tätigkeiten im musikalischen oder sportlichen Bereich beeinflussen mit den damit oftmals einhergehenden Veranstaltungen wie Konzerten oder Turnieren früher oder später sehr unterschiedlich auch die Wochenendgestaltung und wirken sich dergestalt allenfalls auf die Betreuungszeit des anderen Elternteils aus. Wird mit dem Beitritt zu einem Orchester oder Sportverein erwartet, dass das Kind sich jedes Wochenende zur Verfügung stellt, bewirkt dies eine beträchtliche Behinderung der elterlichen Betreuungszeit, weshalb dafür das Einverständnis beider Elternteile notwendig ist (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, N 17.127; Kilde, Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, recht 2015, S. 239). 4.4. 4.4.1. (…) Die elterliche Obhut für B hat die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zugewiesen. Der Gesuchsteller wurde im Gegenzug berechtigt und verpflichtet, B in den geraden Wochen von Montag, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, und in ungeraden Wochen von Montag, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, und von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 7.30 Uhr, zu betreuen. Diese vom Bezirksgericht festgelegte Betreuungsregelung entspricht per se bereits einer alternierenden Obhut der Eltern mit nahezu gleichen Betreuungsanteilen. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien wird dieses Betreuungsmodell seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts so praktiziert; es entspreche den Vereinbarungen der Parteien und dem Kindeswohl. Mit den von der Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten für B zeigt sich denn auch der Gesuchsteller explizit einverstanden. Die Meinungen der Parteien gehen lediglich darüber auseinander, ob das Bezirksgericht die mit Einverständnis der Parteien verfügte Betreuungsregelung zu Recht als alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin für B definiert hat. Wie vorstehend erwogen (E. 4.3) hat der Begriff der Obhut seit der letzten Kindesrechtsrevision stark an Bedeutung verloren. Obschon dem Erstrichter insoweit zuzustimmen ist, als aufgrund der Aktenlage Indizien vorliegen, die an einer weitreichenden Kooperationsfähigkeit der Parteien gewisse Zweifel wecken, ändert sich nichts an der von ihm bestätigten, von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Betreuungslösung. Selbst wenn diese als \"alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin für B\" betitelt würde, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass der Gesuchsgegnerin in den von den Meinungsverschiedenheiten der Parteien geprägten Bereichen (medizinische Behandlung, Schule, Freizeit) eine alleinige Entscheidungskompetenz zukäme und B dergestalt vor jeglichen Konflikten auf der Elternebene abgeschirmt wäre. Wie bereits erwähnt, ist die alleinige Entscheidungskompetenz der Eltern von Gesetzes wegen a priori eingeschränkt (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Gleiches gilt selbstverständlich für den Gesuchsteller: Wird B in die alternierende Obhut der Parteien gegeben, bedeutet dies nicht, dass er in den genannten Konfliktpunkten allein entscheidungsbefugt wäre. Sofern jedoch das von den Parteien seit längerer Zeit gelebte und von der Vorinstanz bestätigte Betreuungsmodell das Kindeswohl von B ernsthaft gefährden würde, müssten die Betreuungsanteile eines Elternteils signifikant vermindert werden, was wiederum zugleich zur Folge hätte, dass keine alternierende Obhut mehr vorläge. Eine solche Lösung drängt sich vorliegend indes nicht auf und wird auch von keiner Partei beantragt. Die von den Parteien im Berufungsverfahren aufgelegten E-Mails deuten vielmehr darauf hin, dass sie ernsthaft bestrebt sind, anfallende Probleme, zeitliche Überschneidungen etc. gemeinsam einvernehmlich zu lösen, und dabei bereit sind, sofern nötig auch Hilfe von Drittpersonen zu akzeptieren. Für das Kantonsgericht spricht mithin nichts dagegen, auch im Wortlaut des Rechtsspruchs des Eheschutzurteils zum Ausdruck zu bringen, dass B effektiv von beiden Parteien zu annähernd gleichen Teilen betreut wird und damit unter ihrer alternierenden Obhut steht. In diesem Sinne ist die Berufung des Gesuchstellers gutzuheissen. 4.4.2. Der Gesuchsteller beantragt des Weiteren, dass B ihren Wohnsitz bei ihm habe. Zur Begründung macht er geltend, da er mit dem Ferienbesuchsrecht und den Feiertagen B zu mehr als 50 % betreue und die Kinder im Hinblick auf ihren Wohnsitz nicht unnötig zu trennen seien, soll B wie A ihren Wohnsitz beim Vater haben. Die elterliche Obhut ist Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtswirkungen, insbesondere für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kinds. Lebt das Kind in alternierender Obhut mit beiden Elternteilen in häuslicher Gemeinschaft, richtet sich der"}