{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-46_2018-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10691", "Checksum": "882211086789dcd312e86e0742c82e0c"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["3B 17 46", "2018 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.06.2018 3B 17 46 (2018 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leisten beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung der Kinder, der jenen während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt, entspricht diese Regelung per se einer alternierenden Obhut. Der Feststellung im Rechtsspruch des Eheschutz- oder Scheidungsurteils, wonach sich die Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile befänden, kommt in solchen Konstellationen rein deklaratorische Bedeutung zu. | Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:01:38", "Checksum": "e4aba1a7c3d50175300779ce428e19db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.06.2018 3B 17 46 (2018 II Nr. 4)\nRegeste:\nLeisten beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung der Kinder, der jenen während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt, entspricht diese Regelung per se einer alternierenden Obhut. Der Feststellung im Rechtsspruch des Eheschutz- oder Scheidungsurteils, wonach sich die Kinder in der alternierenden Obhut beider Elternteile befänden, kommt in solchen Konstellationen rein deklaratorische Bedeutung zu. | Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Parteien heirateten 1998. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder, A (geb. 2004) und B (geb. 2007). Mit Eheschutzgesuch vom 27. September 2016 beantragte der Gesuchsteller dem Bezirksgericht Z, die beiden Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens in seine alleinige Obhut zu geben – unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an die Gesuchsgegnerin betreffend A sowie eines ausgedehnten Besuchsrechts betreffend B. Die Gesuchsgegnerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme damit einverstanden, dass A für die Dauer des Getrenntlebens in die Obhut des Gesuchstellers gegeben werde, verlangte jedoch, dass B unter ihre Obhut zu stellen sei. Zudem sei für beide Kinder eine ungefähr hälftige Betreuung durch beide Parteien vorzusehen. Mit Entscheid vom 7. April 2017 gab der Eheschutzrichter A in die Obhut des Gesuchstellers und ordnete eine allmähliche Ausdehnung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin hin zu einer fast hälftigen Betreuung an. Die Obhut für B teilte er der Gesuchsgegnerin zu und verfügte eine annähernd hälftige Betreuung durch den Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 14. August 2017 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, B sei in die alternierende Obhut beider Parteien zu geben, wobei sie ihren Wohnsitz bei ihm haben solle. Aus den Erwägungen: 4.3. Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Zu regeln sind namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung und der Kindesunterhalt. Was die Obhut betrifft, ist vorweg in Erinnerung zu rufen, dass am 1. Juli 2014 die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die elterliche Sorge in Kraft getreten sind (AS 2014 357). Neu ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss daher die eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 1 E. 3.3 m.H.). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Unter der Herrschaft des alten Rechts bedeutete \"Obhut\" im Rechtssinn das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen (BGE 128 III 9 E. 4a). Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das \"Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen\" (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der \"Obhut\" reduziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die \"faktische Obhut\", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 m.H.). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (BGE 142 III 612 E. 4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2, 131 III 209 E. 5). Wohl finden sich in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt vielmehr von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Im Rahmen der Scheidung und des Eheschutzes wird den Eltern im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge belassen. Deren Ausübung bedeutet, dass die Eltern grundsätzlich alle Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen. Die alleinige Entscheidungskompetenz kommt einem Elternteil jedoch zu, wenn er das Kind betreut und die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist und der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (vgl. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 und 2 ZGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Obhut alternierend festgelegt wurde oder nur einem Elternteil zusteht: Auch der besuchsberechtigte Elternteil entscheidet während der Besuchszeiten allein über solche Belange (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 301 ZGB N"}