Bei einem Erwerbspensum von 80 % wäre der Kläger grundsätzlich in der Lage ein Einkommen von Fr. 3'360.-- zu erzielen (vgl. E. 5.1.5 hiervor; hypothetisches Einkommen Fr. 4'200.-- bei einem 100 %-Pensum), womit er in der Lage wäre, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Sein vermindertes Einkommen ist nicht auf seine Betreuungsarbeit zurückzuführen, sondern auf objektive Fremdfaktoren. Der Kläger behauptet selber, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kein höheres Einkommen erzielen. Somit sind ihm auch keine indirekten Kosten für die Betreuung anzurechnen mit der Folge, dass A. keinen Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt hat. Bei B. ist die Situation insofern anders.