Vorliegend ist ersichtlich, dass die Parteien nicht in der Lage sind, ihr eigenes Existenzminimum zu finanzieren, geschweige denn, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufzukommen. Hinsichtlich des Barbedarfs resultiert für A. ein Fehlbetrag von Fr. 760.-- und für B. ein solcher von Fr. 542.--. A. hätte theoretisch in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Für diese Zeitspanne wäre dem Kläger hingegen ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten. Bei einem Erwerbspensum von 80 % wäre der Kläger grundsätzlich in der Lage ein Einkommen von Fr. 3'360.-- zu erzielen (vgl. E. 5.1.5 hiervor;