Andernfalls könnte sich dieser Elternteil, der seine Lebenshaltungskosten nicht selber bestreiten kann, gezwungen sehen, sein Erwerbspensum weiter ausdehnen. Es bestünde dabei nicht nur die Gefahr, dass dies zum Nachteil des Kindes wäre, sondern es könnten auch Folgeaufwendungen entstehen, wie zum Beispiel Drittbetreuungskosten, die ebenfalls vom finanziell bessergestellten Elternteil zu übernehmen wären (BGer-Urteil 5A_454/2017 vom 17.5.2017 E. 7.1.3 übersetzt in Pra 107 (2018) Nr. 104). Vorliegend ist ersichtlich, dass die Parteien nicht in der Lage sind, ihr eigenes Existenzminimum zu finanzieren, geschweige denn, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufzukommen.