Selbst wenn beide Elternteile arbeiten und sich je hälftig bei der Kinderbetreuung engagieren, kann ein Elternteil nicht in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten selber zu übernehmen. Um die Betreuung des Kindes gewährleisten zu können, ist auch in diesen Fällen die Festsetzung eines Betreuungsunterhalts im Einzelfall denkbar. Andernfalls könnte sich dieser Elternteil, der seine Lebenshaltungskosten nicht selber bestreiten kann, gezwungen sehen, sein Erwerbspensum weiter ausdehnen.