Leben die Eltern ein Aufgabenteilungsmodell, in welchem beispielsweise beide erwerbstätig sind, ohne jedoch die Betreuung auf beide Elternteile aufzuteilen, oder wenn im Gegenteil sich beide Elternteile massgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligen, so ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil je nach dem zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten fehlt. Selbst wenn beide Elternteile arbeiten und sich je hälftig bei der Kinderbetreuung engagieren, kann ein Elternteil nicht in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten selber zu übernehmen.