Betreffend die Einkommen und Auslagen der Parteien für die Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (BG-Urteil E. 2.4.2-2.4.8). Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Existenzminima präsentiert sich für diese Phase somit wie folgt: