Ab dem Monat nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes ist dem hauptbetreuenden Elternteil deshalb regelmässig das Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen. 5.6.4. (Festlegung der verschiedenen Phasen gemäss Schulstufenmodell im vorliegenden Fall.) 5.6.5. Unterhalt ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 (Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016.) 5.6.6. Unterhalt ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 Betreffend die Einkommen und Auslagen der Parteien für die Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (BG-Urteil E. 2.4.2-2.4.8).