Von daher ist es im Sinne einer Richtlinie gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen. Bei der dritten Abstufung, d.h. dem Zeitpunkt, ab welchem dem hauptbetreuenden Elternteil ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist, stellt das Bundesgericht schliesslich in Fortführung der bisherigen Praxis auf die Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes ab. Ab dem Monat nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes ist dem hauptbetreuenden Elternteil deshalb regelmässig das Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen.