SRL Nr. 405]) und liegt meistens in der zweiten Hälfte des Monats August. Dem betreuenden Elternteil wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet, da er durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet ist. Diese Entlastung findet erst beim effektiven Schulantritt des Kindes statt. Von daher ist es im Sinne einer Richtlinie gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen.