Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. August. Dieses Datum entspricht hingegen nicht dem Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns. Dieser wird von der Bildungskommission jeweils festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschuldbildung [VBV; SRL Nr. 405]) und liegt meistens in der zweiten Hälfte des Monats August.