Betreuung bedarf (vgl. BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.6 und 4.7.7). 5.6.3.2. § 12 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG; SRL Nr. 400a) legt unter dem Titel "Schuleintritt" fest, dass Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen haben. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern demnach bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten.