Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung legt zudem abweichend von der bisherigen Luzerner Praxis fest, dass die ersten beiden Abstufungen (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) nicht anhand des vollendeten Lebensjahres des jüngsten Kindes vorzunehmen sind, sondern anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts. Diese Konzeption folgt der Überlegung, dass der betreuende Elternteil (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind effektiv in die Schule bzw. in die Oberstufe eintritt, (aber auch nicht später) über (mehr) Kapazitäten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, da das Kind ab diesem Zeitpunkt (länger) schulbedingt abwesend ist und in dieser Zeit keiner