E. 4.7.6, 4.7.7 und 4.8.2). Von dieser Richtlinie könne das Gericht jedoch aufgrund pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abweichen (BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.9). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung legt zudem abweichend von der bisherigen Luzerner Praxis fest, dass die ersten beiden Abstufungen (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) nicht anhand des vollendeten Lebensjahres des jüngsten Kindes vorzunehmen sind, sondern anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts.