Mit Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 entschied das Bundesgericht, dass die sog. 10/16-Regel aufzugeben und der Betreuungsbedarf der Kinder fortan anhand des Schulstufenmodells zu bemessen sei. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit legte das Bundesgericht als Ausgangspunkt für den Normalfall fest, dem hauptbetreuenden Elternteil sei ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018