Ab dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) könne das Erwerbspensum in der Regel bereits auf 70 - 80 % ausgedehnt werden. Sei das jüngste Kind schliesslich 16 Jahre alt, könne ein 90 - 100 %-Pensum zugemutet werden. Die bisherige Luzerner Praxis hat dem Richter bei der Anwendung des Schulstufenmodells dabei einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt. Mit Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 entschied das Bundesgericht, dass die sog. 10/16-Regel aufzugeben und der Betreuungsbedarf der Kinder fortan anhand des Schulstufenmodells zu bemessen sei.