In LGVE 2017 II Nr. 2 erklärte das Kantonsgericht für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2017 das sogenannte Schulstufenmodell für anwendbar. Danach könne dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule (nach vollendetem 6. oder 7. Lebensjahr) grundsätzlich ein Erwerbspensum von 40 - 50 % zugemutet werden; unter Umständen lasse bereits der Eintritt in den Kindergarten (nach vollendetem 4. oder 5. Lebensjahr) ein gewisses Erwerbspensum (20 - 30 %) angemessen erscheinen. Ab dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) könne das Erwerbspensum in der Regel bereits auf 70 - 80 % ausgedehnt werden.