Einschränkungen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum werden nur verlangt, wenn die Geldmittel nicht ausreichen, die sonstigen üblichen Verpflichtungen zu decken. Sobald es die Situation erlaubt, ist es angezeigt, die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen (BGer-Urteil 5A_454/2017 vom 17.5.2018 E. 7.1.2 und 7.1.4). 5.6.3. Anpassung der zeitlichen Abstufungen des Schulstufenmodells gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung 5.6.3.1. In LGVE 2017 II Nr. 2 erklärte das Kantonsgericht für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2017 das sogenannte Schulstufenmodell für anwendbar.