Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts, wonach der Betreuungsunterhalt anhand der Betreuungsquotenmethode zu berechnen ist (vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2-4), ist damit aufzugeben. Gemäss der Lebenshaltungskostenmethode berechnet sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und seinem (allenfalls hypothetischen) Einkommen, wobei hinsichtlich der Lebenshaltungskosten grundsätzlich vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Einschränkungen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum werden nur verlangt, wenn die Geldmittel nicht ausreichen, die sonstigen üblichen Verpflichtungen zu decken.