5.6.2. Lebenshaltungskostenmethode statt Betreuungsquotenmethode Mit zwei Urteilen vom 17. Mai und 21. September 2018 erklärte das Bundesgericht die sog. Lebenshaltungskostenmethode für die Berechnung des Betreuungsunterhalts als verbindlich. Angesichts der Komplexität der Berechnung des Betreuungsunterhalts sowie der zunehmenden interkantonalen Mobilität sei ein Methodenpluralismus für die Zukunft kein gangbarer Weg mehr (BGer-Urteile 5A_454/2017 vom 17.5.2018 E. 7, 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.1). Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts, wonach der Betreuungsunterhalt anhand der Betreuungsquotenmethode zu berechnen ist (vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2-4), ist damit aufzugeben.