Ab Erreichen der Volljährigkeit bedarf das Kind keiner Betreuung mehr und die Pflicht, das Kind zu unterstützen, konzentriert sich damit darauf, finanziell an dessen Lebensunterhalt beizutragen (vgl. BGer-Urteil 5A_179/2015 vom 29.5.2015 E. 6.1). Betreffend den Volljährigenunterhalt ist der Barunterhalt somit unabhängig davon, ob das volljährige Kind weiterhin bei einem Elternteil lebt, grundsätzlich von beiden Elternteilen proportional im Verhältnis ihrer Überschüsse zu finanzieren. 5.6.2. Lebenshaltungskostenmethode statt Betreuungsquotenmethode