Daneben erbringt der betreuende Elternteil, der alleine die Kinder betreut, weiterhin Naturalunterhalt, der nicht durch Betreuungsunterhalt abgegolten wird und der bei der Verteilung der Barunterhaltskosten zu berücksichtigen ist. In einer vermehrt dem Individualismus und dem persönlichen Lebensgenuss zugewandten Gesellschaft rechtfertigt es sich deshalb gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern, den Wert dieser nicht durch den Betreuungsunterhalt abgegoltenen Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen und von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (Schweighauser, Fam-Komm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 285 ZGB N 44 m.w.