zzgl. allfällig erhältlicher Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 21. September 2017 Berufung beim Kantonsgericht ein. Aus den Erwägungen: 5.6.1. Rechtliches (…) Soweit beim betreuenden Elternteil eine eigene Leistungsfähigkeit besteht, die nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung angemessen Rechnung zu tragen. Daran ändert die Einführung des Betreuungsunterhalts nichts.