Die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder A. (geb. 2002) und B. (geb. 2008) wurden der elterlichen Sorge der Beklagten zugeteilt. Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Z. vom 15. Juni 2015 wurde den Parteien die elterliche Sorge über A. und B. gemeinsam zugesprochen und A. und B. unter die Obhut der Beklagten gestellt. Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Z. vom 21. Juni 2017 wurde A. unter die Obhut des Klägers gestellt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von B. für die Zeit vom 1. April 2018 bis zur Beendigung einer Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig erhältlicher Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen.