Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Entscheid: | Die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder A. (geb. 2002) und B. (geb. 2008) wurden der elterlichen Sorge der Beklagten zugeteilt.