Die ersten beiden Abstufungen gemäss Schulstufenmodell (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) sind anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3).