{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-41_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10718", "Checksum": "11b422c1eda1d9fe23c6b4d8f506c795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 41", "2019 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3B 17 41 (2019 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. 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Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB, Art. 285 ZGB. | Familienrecht\n\n deshalb regelmässig das Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen. 5.6.4. (Festlegung der verschiedenen Phasen gemäss Schulstufenmodell im vorliegenden Fall.) 5.6.5. Unterhalt ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 (Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016.) 5.6.6. Unterhalt ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 Betreffend die Einkommen und Auslagen der Parteien für die Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (BG-Urteil E. 2.4.2-2.4.8). Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Existenzminima präsentiert sich für diese Phase somit wie folgt:\nLeben die Eltern ein Aufgabenteilungsmodell, in welchem beispielsweise beide erwerbstätig sind, ohne jedoch die Betreuung auf beide Elternteile aufzuteilen, oder wenn im Gegenteil sich beide Elternteile massgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligen, so ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil je nach dem zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten fehlt. Selbst wenn beide Elternteile arbeiten und sich je hälftig bei der Kinderbetreuung engagieren, kann ein Elternteil nicht in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten selber zu übernehmen. Um die Betreuung des Kindes gewährleisten zu können, ist auch in diesen Fällen die Festsetzung eines Betreuungsunterhalts im Einzelfall denkbar. Andernfalls könnte sich dieser Elternteil, der seine Lebenshaltungskosten nicht selber bestreiten kann, gezwungen sehen, sein Erwerbspensum weiter ausdehnen. Es bestünde dabei nicht nur die Gefahr, dass dies zum Nachteil des Kindes wäre, sondern es könnten auch Folgeaufwendungen entstehen, wie zum Beispiel Drittbetreuungskosten, die ebenfalls vom finanziell bessergestellten Elternteil zu übernehmen wären (BGer-Urteil 5A_454/2017 vom 17.5.2017 E. 7.1.3 übersetzt in Pra 107 (2018) Nr. 104). Vorliegend ist ersichtlich, dass die Parteien nicht in der Lage sind, ihr eigenes Existenzminimum zu finanzieren, geschweige denn, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufzukommen. Hinsichtlich des Barbedarfs resultiert für A. ein Fehlbetrag von Fr. 760.-- und für B. ein solcher von Fr. 542.--. A. hätte theoretisch in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Für diese Zeitspanne wäre dem Kläger hingegen ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten. Bei einem Erwerbspensum von 80 % wäre der Kläger grundsätzlich in der Lage ein Einkommen von Fr. 3'360.-- zu erzielen (vgl. E. 5.1.5 hiervor; hypothetisches Einkommen Fr. 4'200.-- bei einem 100 %-Pensum), womit er in der Lage wäre, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Sein vermindertes Einkommen ist nicht auf seine Betreuungsarbeit zurückzuführen, sondern auf objektive Fremdfaktoren. Der Kläger behauptet selber, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kein höheres Einkommen erzielen. Somit sind ihm auch keine indirekten Kosten für die Betreuung anzurechnen mit der Folge, dass A. keinen Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt hat. Bei B. ist die Situation insofern anders. B. ist in der Primarschule, womit der Beklagten grundsätzlich ein Erwerbspensum von 50 % zugemutet wird. Nachdem die Beklagte in diesem Ausmass auch erwerbstätig ist und trotzdem ihre Lebenskosten nicht zu decken vermag, beträgt der Anspruch von B. auf Betreuungsunterhalt zugunsten der Beklagten Fr. 646.-- entsprechend der Differenz zwischen deren Lebenshaltungskosten und deren Einkommen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind in der Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, da nicht in das Existenzminimum der Unterhaltsschuldner eingegriffen werden darf. Bei A. beläuft sich der Fehlbetrag in der genannten Zeitspanne auf monatlich Fr. 760.-- (Barunterhalt). Bei B. beläuft sich der Fehlbetrag in der genannten Zeitspanne auf monatlich Fr. 1'203.-- (Fr. 542.-- Barunterhalt, Fr. 646.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 15.-- erweiterter Grundbedarf für die Krankenkassenprämie VVG [vgl. BG-Urteil E. 2.4.7. f.]). Auf den Hinweis des monatlichen Fehlbetrags der Beklagten gemäss Art. 129 ZGB (vgl. BG-Urteil E. 2.6.3 lit. a) kann verzichtet werden, da sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers innert fünf Jahren seit der Scheidung nicht verbessert haben. |"}