{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-41_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10718", "Checksum": "11b422c1eda1d9fe23c6b4d8f506c795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 41", "2019 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3B 17 41 (2019 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. Ausnahmsweise kann davon im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies beispielsweise aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Überschüsse im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu den erbrachten Naturalleistungen als angemessen erscheint (E. 5.6.1). Der Betreuungsunterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (E. 5.6.2). Die ersten beiden Abstufungen gemäss Schulstufenmodell (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) sind anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. 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Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB, Art. 285 ZGB. | Familienrecht\n\n üblichen Verpflichtungen zu decken. Sobald es die Situation erlaubt, ist es angezeigt, die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen (BGer-Urteil 5A_454/2017 vom 17.5.2018 E. 7.1.2 und 7.1.4). 5.6.3. Anpassung der zeitlichen Abstufungen des Schulstufenmodells gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung 5.6.3.1. In LGVE 2017 II Nr. 2 erklärte das Kantonsgericht für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2017 das sogenannte Schulstufenmodell für anwendbar. Danach könne dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule (nach vollendetem 6. oder 7. Lebensjahr) grundsätzlich ein Erwerbspensum von 40 - 50 % zugemutet werden; unter Umständen lasse bereits der Eintritt in den Kindergarten (nach vollendetem 4. oder 5. Lebensjahr) ein gewisses Erwerbspensum (20 - 30 %) angemessen erscheinen. Ab dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) könne das Erwerbspensum in der Regel bereits auf 70 - 80 % ausgedehnt werden. Sei das jüngste Kind schliesslich 16 Jahre alt, könne ein 90 - 100 %-Pensum zugemutet werden. Die bisherige Luzerner Praxis hat dem Richter bei der Anwendung des Schulstufenmodells dabei einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt. Mit Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 entschied das Bundesgericht, dass die sog. 10/16-Regel aufzugeben und der Betreuungsbedarf der Kinder fortan anhand des Schulstufenmodells zu bemessen sei. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit legte das Bundesgericht als Ausgangspunkt für den Normalfall fest, dem hauptbetreuenden Elternteil sei ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.6, 4.7.7 und 4.8.2). Von dieser Richtlinie könne das Gericht jedoch aufgrund pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abweichen (BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.9). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung legt zudem abweichend von der bisherigen Luzerner Praxis fest, dass die ersten beiden Abstufungen (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) nicht anhand des vollendeten Lebensjahres des jüngsten Kindes vorzunehmen sind, sondern anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts. Diese Konzeption folgt der Überlegung, dass der betreuende Elternteil (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind effektiv in die Schule bzw. in die Oberstufe eintritt, (aber auch nicht später) über (mehr) Kapazitäten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, da das Kind ab diesem Zeitpunkt (länger) schulbedingt abwesend ist und in dieser Zeit keiner Betreuung bedarf (vgl. BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.6 und 4.7.7). 5.6.3.2. § 12 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG; SRL Nr. 400a) legt unter dem Titel \"Schuleintritt\" fest, dass Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen haben. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern demnach bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. August. Dieses Datum entspricht hingegen nicht dem Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns. Dieser wird von der Bildungskommission jeweils festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschuldbildung [VBV; SRL Nr. 405]) und liegt meistens in der zweiten Hälfte des Monats August. Dem betreuenden Elternteil wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet, da er durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet ist. Diese Entlastung findet erst beim effektiven Schulantritt des Kindes statt. Von daher ist es im Sinne einer Richtlinie gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen. Bei der dritten Abstufung, d.h. dem Zeitpunkt, ab welchem dem hauptbetreuenden Elternteil ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist, stellt das Bundesgericht schliesslich in Fortführung der bisherigen Praxis auf die Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes ab. Ab dem Monat nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes ist dem hauptbetreuenden Elternteil"}