{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-41_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10718", "Checksum": "11b422c1eda1d9fe23c6b4d8f506c795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 41", "2019 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3B 17 41 (2019 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. 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Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB, Art. 285 ZGB. | Familienrecht\n\n\n| Entscheid: | Die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder A. (geb. 2002) und B. (geb. 2008) wurden der elterlichen Sorge der Beklagten zugeteilt. Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Z. vom 15. Juni 2015 wurde den Parteien die elterliche Sorge über A. und B. gemeinsam zugesprochen und A. und B. unter die Obhut der Beklagten gestellt. Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Z. vom 21. Juni 2017 wurde A. unter die Obhut des Klägers gestellt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von B. für die Zeit vom 1. April 2018 bis zur Beendigung einer Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig erhältlicher Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 21. September 2017 Berufung beim Kantonsgericht ein. Aus den Erwägungen: 5.6.1. Rechtliches (…) Soweit beim betreuenden Elternteil eine eigene Leistungsfähigkeit besteht, die nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung angemessen Rechnung zu tragen. Daran ändert die Einführung des Betreuungsunterhalts nichts. Der Betreuungsunterhalt soll lediglich die indirekten Kosten (Einbussen wegen eingeschränkter Erwerbsfähig- und -möglichkeit), die durch die Kinderbetreuung entstehen, abgelten. Daneben erbringt der betreuende Elternteil, der alleine die Kinder betreut, weiterhin Naturalunterhalt, der nicht durch Betreuungsunterhalt abgegolten wird und der bei der Verteilung der Barunterhaltskosten zu berücksichtigen ist. In einer vermehrt dem Individualismus und dem persönlichen Lebensgenuss zugewandten Gesellschaft rechtfertigt es sich deshalb gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern, den Wert dieser nicht durch den Betreuungsunterhalt abgegoltenen Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen und von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (Schweighauser, Fam-Komm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 285 ZGB N 44 m.w.H.). Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Betreuungsquoten- zur Lebenshaltungskostenmethode ist es angezeigt, auch die bisherige Praxis der Aufteilung des Kinder-Barunterhalts auf die Parteien entsprechend ihren Überschüssen zu modifizieren. Der Barunterhalt ist demnach grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. Ausnahmsweise kann davon im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies beispielsweise aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Überschüsse im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu den erbrachten Naturalleistungen als angemessen erscheint. Dem Richter steht dabei ein grosses Ermessen zu. Hinsichtlich der erbrachten Naturalleistungen ist vorab daran zu denken, dass das zu betreuende Kind aufgrund seines Alters nicht (mehr) auf umfassende Betreuung angewiesen ist (vgl. BGer-Urteil 5A_20/2017 vom 29.11.2017 E. 6.2). Ab Erreichen der Volljährigkeit bedarf das Kind keiner Betreuung mehr und die Pflicht, das Kind zu unterstützen, konzentriert sich damit darauf, finanziell an dessen Lebensunterhalt beizutragen (vgl. BGer-Urteil 5A_179/2015 vom 29.5.2015 E. 6.1). Betreffend den Volljährigenunterhalt ist der Barunterhalt somit unabhängig davon, ob das volljährige Kind weiterhin bei einem Elternteil lebt, grundsätzlich von beiden Elternteilen proportional im Verhältnis ihrer Überschüsse zu finanzieren. 5.6.2. Lebenshaltungskostenmethode statt Betreuungsquotenmethode Mit zwei Urteilen vom 17. Mai und 21. September 2018 erklärte das Bundesgericht die sog. Lebenshaltungskostenmethode für die Berechnung des Betreuungsunterhalts als verbindlich. Angesichts der Komplexität der Berechnung des Betreuungsunterhalts sowie der zunehmenden interkantonalen Mobilität sei ein Methodenpluralismus für die Zukunft kein gangbarer Weg mehr (BGer-Urteile 5A_454/2017 vom 17.5.2018 E. 7, 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.1). Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts, wonach der Betreuungsunterhalt anhand der Betreuungsquotenmethode zu berechnen ist (vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2-4), ist damit aufzugeben. Gemäss der Lebenshaltungskostenmethode berechnet sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und seinem (allenfalls hypothetischen) Einkommen, wobei hinsichtlich der Lebenshaltungskosten grundsätzlich vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Einschränkungen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum werden nur verlangt, wenn die Geldmittel nicht ausreichen, die sonstigen"}