{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-17-41_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10718", "Checksum": "11b422c1eda1d9fe23c6b4d8f506c795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 17 41", "2019 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3B 17 41 (2019 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. 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Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3). | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB, Art. 285 ZGB. | Familienrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Rechtsgebiet: | Familienrecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Entscheiddatum: | 05.02.2019 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Fallnummer: | 3B 17 41 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| LGVE: | 2019 II Nr. 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Gesetzesartikel: | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB, Art. 285 ZGB. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Leitsatz: | Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. Ausnahmsweise kann davon im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies beispielsweise aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Überschüsse im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu den erbrachten Naturalleistungen als angemessen erscheint (E. 5.6.1). Der Betreuungsunterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (E. 5.6.2). Die ersten beiden Abstufungen gemäss Schulstufenmodell (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) sind anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. 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