59 Abs. 2 lit. a ZPO). 5.3. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller die Berechtigung, seine in der Vergangenheit zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 13'100.-- mit künftigen Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin verrechnen zu dürfen. Der Gesuchsteller unterlässt es diesbezüglich, sein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Berechtigung glaubhaft zu machen. Selbst wenn aber auf den Antrag einzutreten wäre, müsste er abgewiesen werden, nachdem die Gesuchsgegnerin der Verrechnung opponiert und der Gesuchsteller auch nicht behauptet, die Gesuchsgegnerin sei auf den Betrag nicht unbedingt angewiesen. (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). |