SR 220) zu erklären. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, können wider den Willen des Gläubigers nämlich nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Allerdings schützt Art. 125 Ziff. 2 OR den (Unterhalts)gläubiger nur insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind (Peter, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 125 OR N 9).