BGE 135 III 315 E. 2; BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25). Wenn somit der Unterhaltschuldner behauptet, dem Unterhaltsgläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die am Verfahren offerierten Beweise.