Mithin handle es sich nicht um eine abgeurteilte Sache. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits führt aus, die Eheschutzrichterin habe sich mit den Parteivorbringen betreffend anzurechnender, in der Zeit zwischen Beginn der Unterhaltspflicht und Entscheidszeitpunkt geleisteten Unterhaltszahlungen auseinandergesetzt. Dabei habe sie festgestellt, dass ein Betrag von Fr. 38'800.-- mit den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen sei. Der Gesuchsteller habe das Urteil der Eheschutzrichterin akzeptiert. Soweit er die Bezahlung von weitergehenden Unterhaltsbeiträgen geltend machen wolle, hätte er gegen den Eheschutzentscheid ein Rechtsmittel ergreifen müssen.