Soweit der Gesuchsteller die Bezahlung von weitergehenden Beiträgen hätte geltend machen wollen, hätte er gegen den Eheschutzentscheid ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Der Gesuchsteller bringt in der Berufung vor, die jetzt im Abänderungsverfahren geltend gemachten Bezahlungen seien nicht Gegenstand des früheren Eheschutzverfahrens gewesen. Das Gericht habe damals lediglich die Zahlungen rückwirkend für ein Jahr per Gesuchseinreichung, also vom Juli 2014 bis Juni 2015 beurteilt. Die Zahlungen des Gesuchstellers von Juli 2015 bis Dezember 2015 habe das Gericht gar nie beurteilt. Mithin handle es sich nicht um eine abgeurteilte Sache.